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Aktenzeichen 21 O 402/11
      Pensionspferd erkrankt!

Erkrankt ein Pferd plötzlich im Pferdepensionstall, so hat der Pferdehalter bereits vorher alle Vorkehrungen zu treffen, dass er schnell erreichbar ist, um die notwendigen Behandlungsschritte unverzüglich einleiten zu können.

Im besonderen Maße gilt dies dann, wenn hohe Operationskosten anfallen werden und nur eine sehr geringe Rettungswahrscheinlichkeit besteht. Eine Verzögerung bei der Tierbehandlung aufgrund der Nichterreichbarkeit des Pferdeeigentümers kann man dem Inhaber der Pferdepension in der Regel nicht anlasten. Er hat seine Pflichten aus dem Verwahrungsvertrag nicht verletzt, so entschied das Landgericht Coburg.