Aktenzeichen 23 O 386/1
Kein Schadensersatzanspruch bei unerkannter Krankheit!
Schadenersatz, vor allem für die tierärztlichen Behandlungen und die Unterbringung des Pferdes, sind dem Käufer nicht zuzusprechen, da der Verkäufer den Mangel, hier die Erkrankung des Tieres in Gestalt des Stolperns, nicht kannte.
Nach den Angaben des Sachverständigen lag der Erkrankung eine genetische Veranlagung zugrunde, die dazu führte, dass die Probleme des Stolperns immer mehr zunehmen. Ein vereinzeltes Stolpern eines Pferdes führt jedenfalls noch nicht dazu, dass man mit einer Erkrankung rechnen muss. Somit hat der Verkäufer den Mangel nicht zu vertreten und muss deshalb keinen Schadenersatz bezahlen, so entschied das Landgericht Coburg.