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Aktenzeichen 12 U 87/17
      Auktionshengst war nicht reitbar!

Käuferin wollte das im Alter von zeieinhalb Jahren ersteigerte Tier zurückgeben, scheiterte aber vor Gericht / kurze Gewährleistungsfrist laut Geschäftsbedingungen ist rechtmäßig.

Auf einer Auktion hatte eine Reiterin am 1. November 2014 einen zweieinhalb Jahre alten Hengst ersteigert. Nach ihren Angaben stand er bis Oktober 2015 auf der Weide. Danach habe sie versucht, das Tier anzureiten. Der Hengst sei aber auffällig widersetzlich und nicht reitbar. Außerdem habe er schon bei der Versteigerung „Kissing Spines“ gehabt, ein Wirbelsäulenleiden.

Deshalb erklärte die Reiterin im Oktober 2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte den Kaufpreis zurück. In der Regel können Verbraucher Ansprüche wegen Mängeln der Kaufsache zwei Jahre lang geltend machen - zwei Jahre waren seit der Auktion noch nicht vergangen. Doch das Auktionshaus verwies auf seine Geschäftsbedingungen, die Bestandteil des Kaufvertrags seien: Wer ein Pferd ersteigere, müsse Mängel innerhalb von drei Monaten beanstanden.

Das Oberlandesgericht Schleswig wies die Klage der Reiterin ab. Ob das Tier schon beim Erwerb mangelhaft gewesen sei, könne offen bleiben. Selbst wenn das zuträfe, könnte die Käuferin daraus keine Ansprüche mehr ableiten - sie wären verjährt. Die Regeln für den „Verbrauchsgüterkauf“ seien nicht anwendbar, wenn die Kaufsache bei einer Auktion erworben werde oder als „gebraucht“ anzusehen sei. Hier treffe beides zu.

Wann ist ein Pferd als „gebrauchte Sache“ einzustufen? Anders als die Käuferin meine, könne das Kriterium dafür nicht der Beginn der Reitausbildung eines Pferdes sein. Das sei kein fixer Zeitpunkt: Pferdehalter und Bereiter hätten unterschiedliche Ansichten darüber, wann mit dem Bereiten eines Pferdes begonnen werden sollte. Abzustellen sei allein auf das Alter. Je länger das Tier Umwelteinflüssen und anderen äußeren Einwirkungen ausgesetzt sei, desto mehr steige das Risiko eines Sachmangels. Ein Tier könne sich durch unzureichende Haltung, Fütterung oder tierärztliche Versorgung nachteilig verändern. 

So könnten sich durch die Haltungsbedingungen Infektionen entwickeln. Ein Hengst werde spätestens mit zwei Jahren geschlechtsreif: Die damit einhergehenden biologischen Veränderungen erhöhten das Risiko, dass sich Mängel ausbildeten.

Die kurze Gewährleistungsfrist sei auch wegen der besonderen Situation bei Versteigerungen gerechtfertigt. Das Auktionshaus verkaufe die Pferde für die Besitzer, aber im eigenen Namen mithilfe eines öffentlich bestellten Versteigerers. Naturgemäß kenne der Auktionator die Eigenschaften eines Pferdes nicht so gut wie ein Züchter, der es von Geburt an aufwachsen sehe. Wer beim Züchter kaufe, habe daher zwei Jahre Gewährleistung. Wer bei einer Auktion mitbiete, wisse über deren spekulativen Charakter Bescheid, so entschied das Oberlandesgericht Schleswig.