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Aktenzeichen VI ZR 312/09
       Unfall beim Reitunterricht!

Bei einem Verein, der sich der Reittherapie von Behinderten widmet, nahmen die behinderte Frau S und ihre Tochter G am Reitunterricht teil. G saß auf dem Pferd „Princess“, die Mutter ritt auf „Ronny“. Was den Unfall eigentlich auslöste, war im Nachhinein umstritten. Jedenfalls blieb wohl „Ronny“ wegen einer Bewegung der vor ihm trabenden „Princess“ aus dem Galopp heraus abrupt stehen. Frau S stürzte vom Pferd und brach sich einen Lendenwirbel. Vom Verein und von der Reitlehrerin forderte sie Schadenersatz für die Behandlungskosten.

Grundsätzlich haftet der Tierhalter für Schäden, den seine Tiere anrichten. Im konkreten Fall ging es vor Gericht um die Frage, ob sich der Reittherapie-Verein auf das so genannte „Nutztierprivileg“ berufen kann: Dient ein Haustier dem Beruf, der Erwerbstätigkeit bzw. dem Unterhalt des Tierhalters, kann er der Haftung für den Schaden entgehen – Vorausgesetzt, er hat das Tier sorgfältig beaufsichtigt. Die Tätigkeit des Vereins habe nichts mit Erwerbstätigkeit zu tun, urteilte der Bundesgerichtshof. Nach dem in der Satzung festgelegten Vereinszweck widme er sich der Reittherapie für Behinderte, die Tiere dienten nicht dem Unterhalt des Besitzers.

Deshalb sei das Nutztierprivileg hier nicht anwendbar: Der Verein hafte für die Unfallfolgen. Frau S sei auch kein Mitverschulden anzulasten, weil sie trotz ihrer Beeinträchtigung Reitstunden genommen habe. Das biete der Verein vor allem an. Und die Reiterin konnte eben deshalb darauf vertrauen, dass bei der Reitausbildung ihre Behinderung berücksichtigt würde, so entschied der Bundesgerichtshof.