Aktenzeichen 2 O 200/06
Waldweg für Reiter gesperrt!
Bringt ein Waldeigentümer am Ende eines Waldweges einen Wildsperrgitterrost an, um einen Wildwechsel in diesem Bereich zuverhindern, so hat er die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten zu beachten, um Spaziergänger vor unnötigen Gefahren zu warnen.
Der Waldeigentümer ist allerdings nicht verpflichtet, an dieser Stelle spezielle Warnhinweistafeln aufzustellen, weil sich die Gefährlichkeit dieses Gitterrostes schon aufgrund seiner äußeren Beschaffenheit jedem verständigen Menschen aufdrängt. Schlägt ein Reiter diese optischen Gefahrenhinweise aber aus und kommt sein Pferd auf diesen Gitterrost, hat er gegen den Waldeigentümer keinen Schadenersatzanspruch auf Ersatz der Tierarztkosten für das verletzte Pferd, so entschied das Landgericht Hildesheim.