Aktenzeichen 9 U 11/09
Reitunfälle beim therapeutischen Reiten!
Kommt es bei der Erteilung von therapeutischem Reitunterricht zu einem durch Tiergefahr verursachten Unfall, kann sich der Reitlehrer als Tierhalter nur dann entlasten, wenn er solchen Unterricht berufsmäßig erteilt. Dazu reicht eine nur gelegentliche Tätigkeit – neben einem sonst ausgeübten Hauptberuf – nicht hin.
Auch einem Reiterverein, der satzungsgemäß therapeutisches Reiten anbietet, ist die Entlastung verschlossen, wenn die Haltung von Pferden nicht der Erzielung von wirtschaftlichem Gewinn dient. Das ist bei einem Idealverein regelmäßig nicht der Fall. Allein die Teilnahme eines körperlich beeinträchtigten Menschen am therapeutischen Reiten begründet nicht schon den Vorwurf des Mitverschuldens, so entschied das Oberlandgericht Hamm.