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Aktenzeichen: 20 ZB 18.1219
      Abgelagerter Pferdemist als Abfall!

Eine Frau kippte seit Jahren Pferdemist eine steile Böschung am Waldrand hinunter. Deshalb wurde sie vom Verwaltungsgericht Bayreuth verurteilt, weil es sich bei dem abgelagerten Pferdemist um Abfall gehandelt habe. Dagegen wendet sich die Frau. Pferdemist sei kein Abfall, schließlich werde Humus daraus und sie wolle es wiederverwenden.

Andere Teilflächen der Ablagerung seien längst bewachsen, sodass von Abfällen nicht die Rede sein könne. Die Klägerin habe nicht vorgehabt, sich von den Exkrementen ihrer Pferde zu trennen, sondern diese wie in althergebrachten Zeiten zu wertvollem Humus zu kompostieren. Damit führe die Klägerin den Pferdemist einer Wiederverwendung zu. Der Vorwurf, die Klägerin wolle sich des Pferdemistes entledigen, sei eine unbewiesene Behauptung.

Mit ihrer Argumentation hatte die Frau vor dem Verwaltungsgerichtshof München (Az. 20 ZB 18.1219) keinen Erfolg. Der Pferdemist sei über mehrere Jahre die Böschung hinabgekippt worden. Bereits dieses Vorgehen zeige deutlich auf, dass der Pferdemist habe beseitigt werden sollen.

Auch der Ablagerungsort, hier eine steile Böschung, spreche gegen eine Wiederverwertungsabsicht. Der Umstand, dass der Pferdemist nach längerer Zeit der Lagerung zu Humus werde, sei dabei unerheblich. Dass bei der Ablagerung bereits teilweise eine Kompostierung eingetreten sei, ändere ebenfalls nichts, denn hierbei handelt es sich um einen Nebeneffekt.

Dass der Pferdemist unter die Bereichsausnahmen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KrWG (tierisches Nebenprodukt, welches nicht zur Deponierung bestimmt ist) oder § 2 Abs. 2 Nr. 4 KrWG falle, habe die Klägerin in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht vorgetragen. Dem konnte der Senat deshalb nicht weiter nachgehen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, das Urteil des Verwaltungsgericht Bayreuth rechtskräftig.