Aktenzeichen 2 S 117/11
Pony-Kauf!
Beim Kauf eines Tieres gelten die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften. Beim Tierkauf geltend grundsätzlich die gleichen Gewährleistungsregeln wie beim Kauf eines Fernsehers. Wenn ein Tier beim Kauf einen "Mangel" aufweist, wie beispielsweise Verhaltensauffälligkeiten, dann kann der Käufer grundsätzlich allgemeine Gewährleistungsvorschriften geltend machen.
§ 90 a Bürgerliches Gesetzbuch BGB Tiere sind keine Sache. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Im hiesigen Fall klagten die Käufer eines Ponys auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Tier vom Verkäufer, da das Tier verhaltensauffällig war. Der Verkäufer muss die Möglichkeit zur "Nachbesserung" haben. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da auch beim Kauf eines Tieres dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt werden muss "Nacherfüllung" zu leisten. Nacherfüllung bedeutet entweder Beseitigung des Mangels (z. B. Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Kläger hätten daher dem Verkäufer Gelegenheit geben müssen, entweder die Verhaltensauffälligkeit des Tieres zu "heilen" oder aber ein anderes Pony ohne Verhaltensauffälligkeiten zu liefern, so entschied das Landgericht Magdeburg.

