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Aktenzeichen III ZR 293/04
      Der Einstallungsvertrag – Mietvertrag, Verwahrungsvertrag oder alles drei ?

Der BGH hat mit Urteil vom 21.04.2005 entschieden, dass ein Vertrag, der sich aus mehreren Vertragstypen zusammensetzt, ein einheitliches Ganzes bildet und deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden kann, dass auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den Dienstvertragsanteil Dienstvertragsrecht und auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht anzuwenden wäre.

Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. Eine solche rechtliche Einordnung schließt es jedoch nicht aus, auch Bestimmungen des Vertragsrechts heranzuziehen, bei dem der Schwerpunkt des Vertrags nicht liegt, wenn allein hierdurch die Eigenart des Vertrags richtig gewürdigt werden kann. Inwieweit sich dies auf die Instanzrechtsprechung auswirken wird, muss beobachtet werden.

Aus haftungsrechtlicher Sicht ist ein Verwahrungsvertrag für alle Parteien denkbar ungünstig. Obhutsschäden begründen zwar eine Haftung des Stalleigentümers, versichert sind diese Schäden jedoch in der Regel nicht. Denn gem. § 4.6 a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen (hierzu zählt auch das Pferd), die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, von der Versicherung ausgeschlossen. Das heißt, dass der Stallbesitzer möglicherweise vor einer nicht finanzierbaren Forderung steht und der Einsteller kein Geld bekommt, weil der Stallbesitzer nicht zahlen kann und seine Versicherung nicht muss.