Aktenzeichen 2 K 1123/12
Auskunftspflicht!
Wird einem Pferdehalter, dem tierschutzwidrige Haltung vorgeworfen wird, aufgegeben, Auskunft über den Verbleib seiner beanstandeten, aber abgegebenen Tiere zu erteilen.
So kann diese vom Veterinäramt begehrte Auskunft auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dies gilt dann, wenn dem Pferdehalter zuvor aufgetragen wurde, Mitteilung darüber zu geben, wann das Tier an welche Personen abgegeben wurde, so entschied das Verwaltungsgericht Minden.

