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Aktenzeichen 24 U 112/12
      Besitzer haftet nicht immer!

Verletzt ein Pferd in einem Pensionspferdestall ein anderes, muss der Tierhüter erst beweisen, dass ihn keine Schuld trifft. Ein durch einen "hengstischen" Ausbruch eines Wallachs entstandener Schaden muss der Besitzer dem Tierhalter nicht ersetzen.

Es kam auf der Weide eines Pferdepensionshalters zu einer Verletzung seiner damals 13-jährigen Stute, die nach Darstellung ein talentiertes Springpferd im Wert von 150.000 € gewesen war. Der Kläger behauptete, seine Stute sei durch einen Ausbruch "hengstisch" aggresiven Verhaltens des Wallachs schwer verletzt worden. Der Wallach habe sich losgerissen, einen durch Elektrodraht gesicherten Weidezaun durchbrochen, sei auf die Stute zugelaufen und dann mit den Vorderhufen auf sie gestiegen. Daraufhin hat der Pferdepensionswirt den Besitzer auf Schadensersatz in Höhe von 40.000 € verklagt.

Sein Schadensersatzverlangen blieb jedoch erfolglos. Das Gericht hat eine Haftung der beklagten Tierhalterin verneint. Es könne dahinstehen, ob die Stute des Klägers durch den von ihm behaupteten "hengstischen" Ausbruch des Wallachs verletzt worden sei. Selbst wenn man dies unterstelle, müsse sich der Kläger entlasten, weil er als Tierhüter des Wallachs beauftragt gewesen sei. Als Tierhüter habe er den Wallach beaufsichtigen und von ihm ausgehende Gefahren abwenden müssen. Deswegen müsse er nachweisen, dass er die Entstehung des Schadens nicht selbst verschuldet habe.

Dieser Nachweis sei dem Kläger jedoch misslungen. Der von ihm und seiner Ehefrau geschilderte Ablauf des infrage stehenden Vorfalls sei auch nach den Ausführungen des gehörten Sachverständigen zweifelhaft.

Nach dem Ergebnis einer Hormonuntersuchung sei mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Wallach wegen einer sexuellen Motivation erhebliche Hindernisse überwunden habe, um zu der Stute zu gelangen. Vielmehr sei ein Verschulden des Klägers denkbar. Von einem solchen sei zum Beispiel auszugehen, wenn der Wallach vor dem Vorfall ohne ausreichende Schutzvorkehrungen und trotz erkennbarer Unruhe mit der ihm zuvor nicht vertrauten Stute auf einer Weide zusammengeführt worden sei. Das hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgericht Hamm entschieden und insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des Landesgericht Bochum bestätigt.