Aktenzeichen 4 K 828/12.NW
Pferde im Wohngebiet?
Nur in ländlicher "Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet" kann Pferdehaltung zulässig sein.
Auf ihrem Grundstück in einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz baute eine Pferdeliebhaberin ein Wohnhaus. In einer alten Scheune wollte sie fünf Pferde unterbringen, als Auslauf war eine 60 m² große Freifläche hinter der Scheune vorgesehen.
Bei der Kreisverwaltung beantragte die Frau erfolglos eine Genehmigung für das Vorhaben: Das Anwesen sei umgeben von Wohnbauten, lautete der Bescheid der Behörde, Pferdehaltung wäre gegenüber der Nachbarschaft rücksichtslos.
So sah es auch das Verwaltungsgericht, es bestätigte das Verbot. In einem allgemeinen Wohngebiet könne man für dieses Projekt keine Baugenehmigung erteilen, so die Richter. Als Hobby mehrere Pferde zu halten, komme vieleicht in einer ländlich geprägten Umgebung, in einer "Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet" infrage, aber nicht in einem reinen Wohngebiet.
Dass sich auch auf anderen Grundstücken noch vereinzelt Nebengebäude wie Scheunen befänden, ändere nichts am Charakter der Umgebung als Wohngebiet. Die Scheunen würden schon seit Jahrzehnten nicht mehr landwirtschaftlich, sondern anderweitig genutzt.
In einem Wohngebiet wäre nur dann eine Ausnahme zulässig, wenn ein Pferdestall abseits am Ortsrand stehe und mehr zur freien Landschaft als zum Wohngebiet gehöre. Das Grundstück der Reiterin liege jedoch nicht "abseits": Es sei in allen Himmelsrichtungen von Wohngebäuden umgeben. Die Beeinträchtigung könne man den Nachbarn nicht zumuten, so entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße.

