Aktenzeichen: VI ZR 13/12
Reitunfall!
Kommt es zu einem Reitunfall, bei dem die Frage auftaucht, ob der verletzte Reiter mit oder ohne Einverständnis des Halters das Pferd reiten wollte, so ist dies regelmäßig bei der Tierhaltergefährdungshaftung nach § 833 BGB unerheblich.
Die Tierhalterhaftung greift auch dann, wenn sich jemand einem Tier unbefugt nähert. Nur im Rahmen eines Mitverschuldens kann die Frage, mit oder ohne Einverständnis, eine Rolle spielen, so entschied der Bundesgerichtshof.

