Cookies helfen uns bei der Bereitstellung unserer Inhalte und dabei das Nutzererlebnis zu verbessern. Mit der Nutzung dieser Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Ok Mehr Informationen

Aktenzeichen 20 U 187/09
      Pferd untersucht!

Ein Pferdekäufer weiß, dass er eine verbindliche Auskunft zum Gesundheitszustand des Pferdes nur durch eine Ankaufsuntersuchung erlangen kann.

Wird eine solche Untersuchung nicht in Auftrag gegeben, sondern die Begutachtung auf den Rücken des Tieres beschränkt und auch nur für diese Leistung ein Entgelt entrichtet, dann kann der Pferdekäufer gegen den Tierarzt auch nur rechte aus dieser gezielten Beauftragung ableiten, nicht aber aus unverbindlichen Auskünften des Tierarztes zum allgemeinen Gesundheitszustand des Pferdes. Leidet das Pferd unter einem Mangel, so ist der Käufer zunächst gehalten, den Verkäufer in Anspruch zu nehmen und nicht den mit einer Verkaufsuntersuchung beauftragten Tierarzt, so entschied das Oberlandesgericht Celle.