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Aktenzeichen 2 B 320/13
      Pferdestall größer!

Hinsichtlich eines vom Nachbarn bekämpften Bauvorhabens im Außenbereich (hier: Erweiterung eines Pferdestalls) kommt ein Nachbarschutz ausschließlich über das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme in Betracht.

Dagegen ist es nicht Sache eines privaten Nachbarn, zu „überwachen“, ob eine im Außenbereich betriebene Tierhaltung als Landwirtschaft einzuordnen ist oder ob sich der Tierhalter im Rahmen der Realisierung von damit im Zusammenhang stehenden Bauvorhaben zu Recht auf die Privilegierung für landwirtschaftliche Betriebe oder auf daran anknüpfenden Vergünstigungen seines Bauvorhabens beruft, so entschied das Oberverwaltungsgericht Saarlouis.