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Aktenzeiche 26 U 3/11
      Tierarzt nach Operation verklagt!

Die Eigentümerin eines erfolgreichen Dressurhengstes erhält 60.000 € Schadenersatz vom behandelnden Tierarzt. Der Hengst war bereits bis zur Grand-Prix-Reife gelangt, als der angeklagte Tierarzt ihn operierte. Da das Tier nach dem Eingriff dauerhaft lahmte und sich nicht mehr als Dressurpferd einsetzen ließ, verklagte die Besitzerin den in einer tierärztlichen Klinik tätigen Tierarzt.

Im Vorfeld der Operation hatte der Angeklagte aufgrund einer positiven Beugeprobe zwei kleine Knorpel-Knochenfragmente, sogenannte Chips, im Fesselgelenk des Pferdes festgestellt und empfahl, diese zu entfernen. Nach der Operation war der Hengst jedoch dauerhaft lahm.

Das Gericht sprach der Besitzerin den Schadenersatz zu, da die Notwendigkeit der OP nicht eindeutig war und der Tierarzt einen suboptimalen Zugangsweg zur Entfernung der Knorpelfragmente wählte. Dieses Vorgehen war grob fehlerhaft. Ebenso erklärte das Gericht, dass die Klägerin nicht ausreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt war.

Das Gericht kehrte die Beweislast um, sodass der Angeklagte hätte widerlegen müssen, dass das Lahmen des Pferdes nicht durch seine Operation entstanden war. Er konnte jedoch nur nachweisen, dass durch seine OP die Chips im Fesselgelenk des Hengstes entfernt wurden. Es blieb offen, ob die Lahmheit des Pferdes einen anderen Ursprung als den operativen Eingriff hatte.

Das Hinweisen auf Risiken von Operationen bei Tieren müsse zwar nicht so ausführlich wie bei Menschen ausfallen, aber der Angeklagte hätte vor dem Eingriff die Besitzerin über die möglichen Folgen aufklären müssen, so das Urteil des OLG.
Letztlich konnte der Tierarzt nicht beweisen, dass er ausreichend Vorwissen über die Verletzung hatte, um operieren zu dürfen und dass er die Besitzerin umfangreich über die möglichen Folgen aufgeklärt hat, so entschied das Oberlandesgericht Hamm.