Aktenzeichen 2 U 573/09
Weideunfall!
Überquert ein Pferdehalter mittig eine Weide, auf der sich ausschließlich fremde Pferde befinden, und verzichtet er in dieser Situation bewusst auf jegliche Vorsichtsmaßnahmen, die man von einem erfahrenen Pferdehalter erwarten darf, so kommt bei einem Unfall ein Mitverschulden infrage.
Hier hat der Pferdehalter die Gefährdungssituation mit diesen fremden Tieren selbst herbeigeführt. Das Gericht hielt diesen Verursachungsanteil im Rahmen des Mitverschuldens für so hoch, dass es die Schmerzensgeldklage des Pferdehalters vollständig abgewiesen hat, so entschied das Oberlandesgericht Koblenz.

