Aktenzeichen 19 U 137/12
Hufschmied haftet für Fehler!
Wertvolles Springpferd musste eingeschläfert werden. Hufschmied hatte Huflederhaut beim beschneiden des Tieres verletzt.
Ein Hobbyreiter erwarb 2006 einen Wallach, mit dem er seither an einigen nationalen und internationalen Springreitturnieren erfolgreich teilnahm. So erreichte er im August 2009 mit seinem Pferd den sechsten Platz bei einem schweren S-Springen. Vor dem turnier wurde der Wallach, so wie es nach den Regularien der deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. üblich ist, auf Lahmheit untersucht – ohne Befund.
Einige tage später beschlug ein Hufschmied das Pferd. Dabei schnitt er den Huf vorne rechts versehentlich zu kurz ab und verletzte die Huflederhaut. Der Hufschmied bestritt den Fehler zwar, doch lahmte der Wallach nach dem beschneiden. Der langjährige Hoftierarzt dokumentierte diesen Zustand, den auch ein Zweiter Tiermediziner auf das „Einkürzen bzw. Vernageln“ des Hufes zurückführte.
Das Tier war nun untauglich für den Turniersport und litt unter so starken Schmerzen, dass der Besitzer es einschläfern ließ. Vom Hufschmied forderte er 350.000 € Schadenersatz. Doch das Landgericht ließ den Tierhalter abblitzen, weil ein grober Fehler des Hufschmieds nicht bewiesen war.
Die Berufung des Reiters gegen das Urteil hatte beim Oberlandesgericht Erfolg. Das Landgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen, ohne den Hoftierarzt zu vernehmen, urteilte das OLG. Der Hoftierarzt habe den Wallach über lange Zeit und auch nach dem Beschneiden behandelt. Er habe über dessen Gesundheitszustand genau Bescheid gewusst.
Da das Pferd vor dem Beschneiden gesund war (dokumentiert durch die Untersuchung der Turnierärzte, bestätigt vom Hoftierarzt), sei das ein starkes Indiz dafür, dass der Hufschmied die Lahmheit verursachte. Schon die zeitliche Nähe spreche dafür, dass der Hufschmied den Huf zu stark kürzte und anschließend die Lederhaut oder das Hufbein beim Beschlagen verletzte.
Der Hufschmied habe sich widersprüchlich geäußert, das vernageln einmal eingeräumt und dann wieder bestritten. Man könne ihm diesen Fehler zwar nicht mit 100%iger Sicherheit nachweisen. Da Lahmheit jedoch die typische Folge so eines Fehlers sei, könne man hier den Beweis des ersten Anscheins gelten lassen. Das bedeute im Ergebnis: Der Ablauf des Geschehens sei so typisch, dass es sich erübrige, die einzelnen Umstände des konkrteten Vorgangs zu beweisen, so entschied das Oberlandesgericht Köln.

