Aktenzeichen: 15 B 12.1808
Pferdeoffenstall!
Auch eine Baugenehmigung für einen Pferdeoffenstall muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
Deshalb verstößt eine erteilte Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsangebot, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann.
Dass der Pferdestall in bauplanungsrechtlicher Sicht (nur) eine Nebenanlage ist, war ohne Bedeutung. Die baulichen oder sonstigen Anlagen sind unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, so entschied das Verwaltungsgericht München.

