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Amtsgericht Hamm
      Maßangefertigte Sättel müssen passen!

In einem aktuellen Fall klagt ein Pferdehalter auf Rückabwicklung des geschlossenen Vertrages mit einem Sattler, der einen maßangefertigten Sattel erstellt hat. Für die Erstellung eines solchen Sattels misst der Sattler üblicherweise das Pferd aus und fertigt anhand dieser Maße den Sattel an. Zwischen Aufmaß und Fertigstellung des Sattels können mehrere Wochen liegen.

Passt der Sattel nach Fertigstellung nicht und der Sattler kann die Probleme nicht beheben, kommt es häufig zu Rechtsstreiten. Im Regelfall rügt der Pferdehalter, dass der Sattel nicht auf das vorgesehene Pferd passt. Der Sattler hingegen behauptet meist, das Pferd habe sich durch Muskelaufbau oder Gewichtsschwankungen verändert.

So auch in diesem Fall. Der Sattler hatte mehrfach versucht, die Probleme durch Um- und Nachpolsterung zu beheben, was jedoch nicht gelang. Der Pferdehalter trat von dem geschlossenen Vertrag zurück und behauptete, es liege eine Vertragsverletzung vor. Das Amtsgericht wies den Sattler darauf hin, dass ein maßangefertigter Sattel auf das Pferd passen müsse, für das er angefertigt wurde. Veränderungen des Pferdes seien das Risiko des sattlers. Er müsse sicherstellen, dass der Sättel auch tatsächlich auf das Pferd passt.

Die Parteien des Rechtstreits einigten sich darauf, dass der Sattler den Sattel gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknimmt und zusätzlich einen Teil der angefallenen Gutachterkosten übernimmt.