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Aktenzeichen VI ZR 13/12
      Kein Haftungsausschluss für Reitunfall!

Das Reiten eines Pferdes ohne Einverständnis des Halters führt nach einem Reitunfall (im konkreten Fall ging es um eine Schmerzensgeldforderung wegen Oberkieferfraktur und Schädelplatzwunde in Höhe von EUR 20.000) grundsätzlich nicht zu einem Ausschluss der Haftung des Pferdehalters aus dem Gesichtspunkt eines Handelns auf eigene Gefahr durch den Reiter.

(b) Eine Haftung nach § 833 BGB als Tierhalter ist nicht davon abhängig, ob dieser sein Einverständnis zum Reiten gegeben hat oder nicht. (c) Das fehlende Einverständnis zum Reiten ist erst im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Reiters gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen. (d) Die Tierhalterhaftung greift bereits bzw. auch dann ein, wenn sich eine Person einem Tier unbefugt nähert. (e) Ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt generell nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. So zum Beispiel dann, wenn der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an dieses bewusst, d.h. bei vollem Bewusstsein der besonderen Gefährlichkeit, einer Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahren hinausgeht. Eine solche besondere Gefahr ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Pferd erkennbar böser Natur ist, erst eingeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt (z.B. beim Springen oder einer Fuchsjagd), so entschied der Bundesgerichtshof.