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Aktenzeichen 6 K 1531/13
      Esel nicht allein!

Der Halter eines Esels hielt dieses Tier allein, was der Tierschutzbehörde missfiel.

Sie ordnete an, dass dem Eselhengst ein weiteres Tier zuvergesellschaften sei. Dies hielt der Halter für unzumutbar und klagte gegen das Veterinäramt. Seine Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht hielt es für tierschutzwidrig, einen Eselhengst in völlige Einzelhaltung zu verbannen. Auch einem einzeln Esel muss der Aufbau sozioaler Kontakte möglich sein. Die Einzelhaltung von Eseln sei abzulehnen. Der Mensch oder ein artfremdes Tier könne dem Esel den Artgenossen nicht ersetzen. Der Geruchs- und Sichtkontakt zur Herde sei wichtig, so entschied das Verwaltungsgericht Trier.