Aktenzeichen V R 17/13
Das Pferd und die Umsatzsteuer!
Nach deutschem Recht unterliegt die Lieferung von Pferden dem ermäßigten Steuersatz. In der EU ist dies aber nur für die Lieferung der zum Verzehr bestimmten Schlachtpferde, nicht aber für Springpferde zulässig.
Für den Abnehmer eines Springpferdes kann es jedoch günstiger sein, den Vorsteuerabzug nach dem höheren Regelsteuersatz in Anspruch zu nehmen. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass das Unionsrecht anzuwenden sei, weil dies für den jeweiligen Unternehmer vorteilhafter ist. Der Erwerber eines Springpferdes ist daher berechtigt, sich im Rahmen des Vorsteuerabzugs auf den Regelsteuersatz zu berufen, so entschied der Bundesfinanzhof.

