Aktenzeichen 14 U 100/14
Behandlungsfehler eines Tierarztes!
Die zur Humanmedizin erlassenen Vorschriften (z.B. § 630 h Abs. 5 BGB) können grundsätzlich nicht analog auf veterinärmedizinische Sachverhalte angewendet werden, da der Gesetzgeber – so das Gericht – in Kenntnis der ähnlich gelagerten Problematik bei Behandlungsverträgen mit Tierärzten gerade davon abgesehen hat, entsprechende Vorschriften in das Gesetz aufzunehmen.
Eine Umkehr der Beweislast bei einem schwerwiegenden Behandlungsfehler ist dennoch nicht nur in der Humanmedizin sondern auf Grundlage einer Einzelfallbetrachtung auch in der Veterinärmedizin möglich, so etwa, wenn der Tierarzt – wie im konkreten Fall – durch seinen Rat, das durch einen Tritt verletzte Pferd könne bereits nach zwei Tagen wieder geritten werden, das Risiko einer Fraktur mit dem für das Tier tödlichen Ausgang noch wesentlich erhöht hat, so entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.

