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Aktenzeichen 14 U 19/14
      Hufschmied auf eigene Gefahr!

Zur Haftung des Tierhalters für Verletzungen des beauftragten Hufschmieds.

Ein beim Beschlagen eines Pferdes verletzter Hufschmied kann den Tierhalter aus Tierhalterhaftung in Anspruch nehmen. Die Tierhalterhaftung ist in diesem Fall grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt eines "Handelns auf eigene Gefahr" ausgeschlossen. Ein die Haftung des Pferdehalters einschränkendes Mitverschulden des Hufschmieds hat der Pferdehalter zu beweisen. Ein Anscheinsbeweis spricht jedenfalls nicht für ein Mitverschulden des Hufschmieds, wenn er beim Beschlagen durch das Pferd verletzt wird. Der Hufschmied wird aufgrund eines Beschlagvertrags nicht zum Tierhüter. Das Beschlagen eines Pferdes stellt keinen typischen Geschehensablauf dar, bei dem allein aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus der Reaktion eines Pferdes auf ein bestimmtes Verhalten des Hufschmieds geschlossen werden kann, so entschied das Oberlandesgericht Hamm.