Aktenzeichen 14 U 80/13
Zur Benachrichtungspflicht gegenüber Landwirten bei einer geplanten Treibjagd!
Der Jagdausübungsberechtige als Veranstalter und Organisator einer Jagd ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten dafür verantwortlich, dass Dritte durch jagdtypische Gefahren nicht zu Schaden kommen.
Er ist daher bei einer Treibjagd verpflichtet, einem Landwirt Schadenersatz zu zahlen, wenn dessen Tiere infolge des Jagdgeschehens nach dem Eindringen eines Jagdhundes eines Jagdgastes in eine umzäunte Weide in Panik ausgebrochen sind und dieser beim Einfangen der Tiere verunfallt ist. Jagdpächter sind verpflichtet, sich vor Beginn einer Treibjagd darüber zu vergewissern, ob sich in den konkret zu durchjagenden Bereichen Nutztiere befinden, die durch Schüsse oder durchstöbernde Hunde gefährdet werden könnten. Landwirte sind rechtzeitig von einer beabsichtigten Treibjagd zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zum vorübergehenden Einstallen von Tieren im zu durchjagenden Bereich zu geben. Ist dies nicht möglich, ist der Gefahrenbereich mit angeleinten Jagdhunden in ausreichendem Abstand weiträumig zu umlaufen, um ein Durchstöbern von Weiden etc. durch Jagdhunde und damit die Gefahr einer panikartigen Reaktion von Tieren zu verhindern. Zwar enthält die einschlägige Unfallverhütungsvorschrift Jagd (UVV Jagd) keine allgemeinen Pflichten zur vorherigen Information der Landwirte, die im Jagdrevier in eingezäunten Weiden Nutztiere halten. Die Regelungen der UVV Jagd beinhalten jedoch keine abschließenden Verhaltensanforderungen, was u.a. auch für die die Frage gilt, ob und in welchem Abstand mit nicht angeleinten Jagdhunden an einer Weide vorbei eine Treibjagd durchzuführen ist, so entschied das Oberlandgericht Oldenburg.

