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Aktenzeichen: 6 S 90/13
      Pferdehandel!

Auch im Pferdehandel gilt, dass Verkäufer und Käufer die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche verkürzen können.

Die Abkürzung der Gewährleistungsrechte ist nur dann wirksam, wenn der Verkäufer als Unternehmer gehandelt hat und der Käufer als Verbraucher einzustufen ist, so entschied das Landgericht Göttingen.