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Aktenzeichen: VIII ZR 37/14
      Hengst-Panik im Anhänger!

Fluchtversuch endet für das junge Pferd tödlich / Käuferin und Pferdezüchter tragen finanziellen Verlust zu je 50 %. Im Sommer 2012 kaufte Reiterin S. für 1500 € einen Hengst. Mit dem Pferdezüchter und -händler vereinbarte die Käuferin, dass sie das Pferd im September mit einem Transporter abholen würde. Bis dahin sollte der Verkäufer mit ihm das Verladen trainieren. Pferde per Anhänger zu transportieren, die nicht daran gewöhnt sind, ist bekanntlich schwierig.

Doch der Pferdezüchter übte das Verladen mit dem Hengst nicht. Trotzdem teilte er der Käuferin Mitte September mit, sie könne ihr Pferd jetzt problemlos transportieren. Das aber stellte sich als Wunschdenken heraus. Der Hengst weigerte sich, den Anhänger zu betreten. Um ihn hineinzulocken, brachte die Frau des Händlers die Mutterstute in den Anhänger. An einem Strick zog dann die Käuferin den Hengst hinein, während der Verkäufer ihn von hinten antrieb. Nach langem Gezerre stand das Pferd im Anhänger. Als jedoch die hintere Stange des Anhängers umgelegt wurde, geriet es in Panik und versuchte rückwärts zu fliehen. Dabei stieß der Hengst heftig mit dem Rücken gegen die Stange und verletzte sich. Einige Tage später musste er wegen Lähmungserscheinungen eingeschläfert werden. Nach dem Unglück verlangte Frau S. vom Pferdezüchter den Kaufpreis zurück.

Das Amtsgericht Heidelberg sprach ihr nur 750 € zu. Für den Tod des Pferdes sei die Reiterin ebenso verantwortlich wie der Verkäufer, entschied das Gericht. Da das Tier offenkundig nicht „verladefromm“ war, hätte sie Verladen und Transport abbrechen müssen. Vergeblich verfolgte Frau S. ihr Anliegen weiter. Auch nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs muss sie sich mit 750 € begnügen. Schließlich habe sie die unglückliche Aktion gemeinsam mit dem Züchter und seiner Frau durchgeführt, so die Bundesrichter.

Zwar habe der Verkäufer das Einsteigen in einen Transporter mit dem Pferd entgegen der Absprache nicht trainiert. Doch hätte Frau S. den schwierigen Verladevorgang jederzeit beenden können, gegen den sich der Hengst so vehement wehrte. Stattdessen habe die Gruppe mit allen Mitteln versucht, ihn in den Anhänger zu hieven. Die Umstände, die zum Tod des Pferdes führten, hätten alle Beteiligten gleichermaßen zu vertreten, so entschied der Bundesgerichtshof.