Bundesgerichtshof
Umkehr der Beweislast bei Behandlungsfehlern!
Rechtsgrundsätze aus der Humanmedizin zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern gelten auch bei tierärztlichen Behandlungen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Der Fall: Im Juli 2010 stellte die Klägerin ihr Pferd einem Tierarzt wegen einer Verletzung am rechten Hinterbein vor. Der Tierarzt verschloss die Wunde, ohne diese weitergehend zu untersuchen. Einige Tage später wurde eine Fraktur des Beines diagnostiziert. Die Operation der Fraktur gelang nicht, das Pferd wurde noch am selben Tag eingeschläfert. Das Pferd hatte durch den Tritt eines anderen Pferdes eine Fissur des Knochens erlitten, die sich zu einer vollständigen Fraktur entwickelt hatte.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte den Tierarzt mit der Begründung, dass er bei der Befunderhebung einen groben Behandlungsfehler begangen habe, zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Er hätte erkennen müssen, dass die Möglichkeit einer Fissur bestanden hatte und dazu weitere Untersuchungen vornehmen müssen. Der Bundesgerichtshof hat im Mai das Urteil des Oberlandesgerichts bestätigt.

