Aktenzeichen VI ZR 247/15
Tierarzt muss nach Tod eines Pferdes zahlen!
Am Anfang steht eine Fehldiagnose, am Ende der Tod eines wertvollen Pferdes. Muss der Tierarzt beweisen, dass er nicht schuld ist, um der Haftung zu entgehen? Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe sagt: „Ja“ - und erleichtert damit Schadenersatzforderungen von Tierhaltern.
Tierärzte können künftig leichter für die Folgen grober Behandlungsfehler haftbar gemacht werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat entschieden, dass Tiermediziner in solchen Streitfällen ihre Unschuld grundsätzlich beweisen müssen. Bislang galt diese sogenannte Beweislastumkehr nur im Bereich der Humanmedizin. Einen Veterinär aus Niedersachsen kommt die BGH-Entscheidung teuer zu stehen. Er muss einer privaten Züchterin für ihren wertvollen Islandhengst Schadenersatz zahlen - es geht um mehr als 110 000 Euro.
Knochenriss nicht erkannt. Der Deckhengst Leiknir hatte im Juli 2010 getötet werden müssen, nachdem der Tiermediziner einen Knochenriss nicht erkannt hatte. Er war wegen einer Wunde am Bein des Pferdes gerufen worden, hatte aber nur die Wunde versorgt und eine mögliche Fissur nicht in Betracht gezogen. Er verordnete zwei Tage Schonung, obwohl der Hengst wegen des Knochenrisses komplette Ruhe gebraucht hätte. „Mehr als 70 Prozent von Fissuren heilen dann vollständig aus“, sagte die Besitzerin des getöteten Tieres. Stattdessen bewegte sich das Tier, brach sich das angeknackste Bein und war nicht zu retten.
Bereits die beiden Vorinstanzen hatten der Halterin Recht gegeben. Nicht sie trug die Beweislast, wie es sonst im tierärztlichen Sektor die Regel war, sondern der Tiermediziner hätte beweisen müssen, dass die Fehldiagnose nicht für den Beinbruch und letztlich den Tod des Hengstes verantwortlich war. Das aber konnte er nicht - er wurde sowohl vom Landgericht Osnabrück als auch vom Oberlandesgericht Oldenburg bereits zu Schadenersatz verurteilt.

