Aktenzeichen 14 U 100/14
Tierarzt übersieht Knochenriss!
Ist der Tod eines Pferdes auf einen schweren Behandlungsfehler des Tierarztes zurückzuführen, haftet der Mediziner.
Eine Halterin holte den Tierarzt, weil sie bei einem ihrer Pferde eine Verletzung am rechten hinteren Bein entdeckt hatte. Der Mediziner verschloss die Wunde und riet dazu, das Tier zwei Tage zu schonen. Schwelle das Bein nicht an, könne sie es danach wieder reiten.
Bei einem Ausritt drei Tage später stellte die Reiterin jedoch fest, dass das Pferd hinkte. Sofort brachte sie es zurück auf den Reiterhof und alarmierte wieder den Tierarzt. Diesmal diagnostizierte er eine Fraktur. Da eine Operation misslang, musste das Tier eingeschläfert werden. Laut Sachverständigengutachten hatte es sich von vornherein nicht nur um eine äußerliche Wunde am Unterschenkel gehandelt: Vielmehr entwickelte sich der Knochenbruch aus einem Knochenriss, den das Pferd durch den Tritt eines Artgenossen erlitten hatte. Deshalb verklagte die Tierhalterin den Mediziner auf Schadenersatz: Der Tod des Pferdes sei auf einen schweren Behandlungsfehler zurückzuführen.
So sah es auch das Oberlandesgericht Oldenburg. Der Tierarzt hätte erkennen müssen, dass möglicherweise ein Knochenriss vorlag. Das hätte er durch weitere Untersuchungen abklären und zudem der Pferdebesitzerin empfehlen müssen, das Tier ruhig zu halten. Bei einem Knochenriss sei es wichtig, dass sich das Pferd wenig bewege und in der Box nicht hinlege. Denn beim Aufstehen könne aus dem Riss eine Fraktur werden und genau so sei es dann auch passiert. Dass ohne diesen Behandlungsfehler kein Knochenbruch eingetreten wäre, konnte der Sachverständige zwar nicht mit absoluter Sicherheit bestätigen. Dennoch entschied das OLG, dass der Mediziner für den Tod des Pferdes haften muss. Er habe durch seine falsche Einschätzung, dass die Reiterin mit dem Pferd bald wieder ausreiten könne, das Risiko des tödlichen Endes wesentlich erhöht. Richtig ruhig gestellt, wäre die Fissur wahrscheinlich ausgeheilt, so entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.

