Aktenzeichen: 2 O 614/14
Pensionspferd schwer verletzt!
Wer zahlt den Tierarzt, wenn sich nicht klären lässt, wie das Pferd auf dem Pensionsbetrieb zu Schaden gekommen ist?
Ein Pferdebesitzer hatte auf einem Pensionsbetrieb ein Pferd stehen. Eines Tages stellte er fest, dass sein Tier verletzt war. Nach Ansicht des Besitzers hatte sich das Pferd die Verletzungen durch einen Sturz zugezogen. Der Betreiber des Pensionsstalles dagegen meinte, die Verletzungen seien durch Erschrecken oder einfaches Festliegen in der Box verursacht worden.
Weil die Ursache streitig blieb, verklagte der Pferdebesitzer den Stallbetreiber auf Schadenersatz. Er wollte die Behandlungskosten des Tierarztes ersetzt bekommen. Das Landgericht wies seine Klage zurück. Einen Ersatzanspruch aus vertraglicher Pflichtverletzung lehnten die Richter ab, ebenso einen solchen aus Deliktsrecht. Eine objektiv in den Verantwortungsbereich des Stallbetreibers fallende Pflichtverletzung habe man nicht feststellen können.Das Gericht betonte unter anderem: Es sei nicht auszuschließen, dass sich das Pferd die Verletzungen zugezogen habe, als es innerhalb der Grenzen seines „tiergemäßen Verhaltens“ mit dem Boden oder den Wänden der Box in Berührung gekommen sei.
Einen Anspruch aus dem Einstellervertrag, bei dem die Pflicht zur Fürsorge und Obhut über das Pferd im Vordergrund stünden, konnte der Kläger nicht herleiten. Der Anspruch setze voraus, dass der Stallbetreiber seine Obhutspflicht nachweislich verletzt habe. Doch im Streitfall war die Ursache nicht zu ermitteln. Letztlich trage der Kläger die Beweislast für den Schaden. Das war im vorliegenden Fall nicht möglich, so entschied das Landgericht Marburg (noch nicht rechtskräftig).

