Aktenzeichen 3 U 28/16
Hengst stirbt nach Kastration!
Ein Tierarzt haftet dafür, dass ein Hengst infolge der von ihm durchgeführten Kastration gestorben ist. Der Klägerin, Halterin des Tieres, wurde Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises und der Klinikkosten, insgesamt 8.000 Euro, zugesprochen.
Außerdem muss die Klägerin die geforderten Tierarztkosten in Höhe von 500 Euro nicht bezahlen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm am 12. September 2016 und bestätigte damit das Urteil des Landesgerichts Münster. Im verhandelten Fall habe der Tierarzt seine vertragliche Aufklärungspflicht verletzt und nicht über mögliche Behandlungsrisiken und verschiedene Kastrationsmethoden aufgeklärt.
Er hätte beispielsweise darauf hinweisen müssen, dass bei der Rasse des Hengstes ein erhöhtes Risiko für Myopathie besteht. Es lagen außerdem Behandlungsfehler vor, da bei einer im Liegen durchgeführten Kastration eine durch Transfixation abgesicherte beidseitige Ligatur vorgenommen werden muss, auf die der Tierarzt aber verzichtet hatte. Bei der Kastration des Hengstes im Oktober 2013 war es zu Komplikationen gekommen, aufgrund derer das Tier in eine Tierklinik gebracht werden musste. Nach einer Myopathie und Multiorganversagen konnte man das Pferd nach der Operation nicht aufstellen und die Ärzte mussten es einschläfern, so entschied das Oberlandesgericht Hamm.

