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Aktenzeichen 17 U 103/14
      Unfall mit Problempferd!

Tierhalterin und Krankenversicherung teilen sich die Behandlungskosten des Pferdefachwirts!

Ein selbstständiger Pferdefachwirt und Reitlehrer übernahm den Auftrag einer Frau, ihr Pferd zu erziehen. Er sollte es ausbilden und ihm Unarten wie das Schlagen, Buckeln und Steigen abgewöhnen. Vor Ausbildungsbeginn schloss er einen Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung ab. Das war auch nötig, wie sich nach vier Monaten Training zeigte.

Obwohl das Pferd schon beim Longieren bockte, wollte es der Pferdeflüsterer reiten. Auf den Rat der Tierhalterin, das heute lieber bleiben zu lassen, hörte er nicht: Er müsse die Konfrontation mit dem Tier suchen, erklärte er, um den Ausbildungserfolg nicht zu gefährden. Und so passierte der Unfall. Das Pferd schlug aus, stieg hoch und warf den Mann ab. Er schlug mit dem Kopf auf den Hallenboden und zog sich Brüche an der Halswirbelsäule zu.
Die Krankenversicherung zahlte für die Behandlung 76.500 € und verklagte anschließend die Tierhalterin auf Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Schleswig entschied, Pferdebesitzerin und Krankenversicherung müssten sich die Kosten teilen. Im Prinzip müsse der Tierhalter (bzw. die Tierhalter- Haftpflichtversicherung, falls vorhanden) dafür geradestehen, wenn ein Tier aufgrund seiner unberechenbaren Natur einen Schaden anrichte.

Das plötzliche Buckeln und Hochgehen des Pferdes habe den Unfall ausgelöst. Die Pferdebesitzerin könne die Haftung auch nicht mit dem Argument abwenden, der Trainer habe auf eigene Gefahr gehandelt. Das treffe nicht zu, weil er sich aus beruflichen Gründen der Tiergefahr ausgesetzt habe, um seinen Vertrag zu erfüllen. Unter diesen Umständen komme kein Haftungsausschluss für die Tierhalterin infrage.Das wäre nur der Fall, wenn ihn die Frau explizit aufgefordert hätte, nicht zu reiten. Sie habe dem Trainer aber nur vorgeschlagen, den Unterricht zu verlegen. Damit entlasse sie ihn nicht aus dem Ausbildungsvertrag. Allerdings treffe den Trainer ein Mitverschulden, das sich die Krankenversicherung zur Hälfte auf ihren Regressanspruch anrechnen lassen müsse.

Als Spezialist für Problempferde habe der Trainer wissen müssen, wie gefährlich es sei, ein erkennbar unwilliges Pferd zu reiten. Damit habe er den Abwurf provoziert. Nach Ansicht des Sachverständigen hänge die Ausbildung „bei so einer eingeschliffenen Unart“ nicht davon ab, ob das Tier an einem bestimmten Tag geritten werde. Zumindest hätte der Reiter absteigen oder sich aus dem Sattel fallen lassen müssen, als das Pferd immer weiter stieg und buckelte, so entschied das Oberlandesgericht Schleswig.