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Aktenzeichen PM 34/2016
      Hufschmied haftet nicht für Lahmheit!

Das Oberlandesgericht Köln hat am 2. September 2016 über die Haftung eines Hufschmieds nach Beschlagen eines Pferdes entschieden. Am 31. Juli 2015 hatte bereits das Landgericht Aachen den Fall verhandelt. 

Der Kläger hatte im Jahr 2006 ein Springpferd für 14.500 Euro gekauft. Auf nationalen und internationalen Turnieren gewann das Pferd Preisgelder in Höhe von 15.000 Euro und wurde jeweils im Rahmen der Turnierroutine auf Lahmheit überprüft. Im Jahr 2009 beschnitt der beklagte Hufschmied die Hufe. Dabei schnitt er die Hufe zu kurz aus und das Pferd lahmte danach. Trotz der chronischen Lahmheit setzte der Kläger das Pferd im Jahr 2012 zu einem Dressurwettkampf ein. Anfang 2013 wurde das Pferd eingeschläfert. 

Der Kläger verlangte vom Hufschmied Schadensersatz in Höhe von 350.000 Euro. Seiner Meinung nach entsprach diese Summe dem inzwischen gestiegenen Wert des Turnierpferdes. Das Oberlandesgericht wies die Klage zurück, da der gerichtliche Sachverständige auf Röntgenaufnahmen des Pferdes eine degenerative Veränderung bemerkt hatte, die an der Lahmheit schuld gewesen sein könnte. Ein Zusammenhang mit der Hufbehandlung ist nach Auffassung des Gerichts unwahrscheinlich. Für den Hufschmied gelten hier laut Gericht die gleichen Grundsätze wie für Humanmediziner und Tierärzte, nämlich die der Beweislastumkehr. Im Falle eines Behandlungsfehlers muss nachgewiesen werden, dass der begangene Fehler nicht zum eingetretenen Schaden geführt hat, so entschied das Oberlandesgericht Köln.