Aktenzeichen 11 U 5/16
Haftung des Springtrainers!
Dem Springtrainer wurde vorgeworfen, der in den Richtlinien der FN geforderte Mindestabstand zwischen Cavaletti und Gatter für die Gangart Galopp von 3,00 bis 3,40 m sei nicht eingehalten worden. Damit habe der Reitlehrer gegen anerkannte Regeln für Trainingsanlagen verstoßen. Der Verstoß habe ein Gefahrenrisiko geschaffen, welches sich in dem Sturz niedergeschlagen habe.
Außerdem habe er die Fähigkeiten des Reitschülers und seines Pferdes falsch beurteilt, zumal die Stute bereits beim ersten Durchlaufen einen Fehler gemacht habe. Mit der Erhöhung des Gatters seien Reiter und Pferd erkennbar überfordert gewesen. Der dritte Vorwurf bestand noch darin, den Kläger nicht vom Auflegen der Stange informiert und auf die Gefahrerhöhung hingewiesen zu haben.
Vor Gericht wurden zur Beurteilung dieser Fragen zwei Sachverständige bestellt, die zu dem Ergebnis kamen, dass es nicht pflichtwidrig war, das Hindernis in einem Abstand von 2,40 m zu dem Cavaletti aufzubauen und auch nicht beanstandeten, den Kläger mit seiner Stute auf dem Ausbildungsstand diese Übung absolvieren zu lassen. Weder Pferd noch Reiter seien damit überfordert gewesen. Der Fehler des Pferdes, welcher schließlich zum Sturz geführt habe, sei auch nicht auf den gewählten Abstand zwischen den Sprüngen zurückzuführen gewesen. Der erste Fehler der Stute im Trab habe gezeigt, dass das Pferd das Hindernis nicht ernst genommen und nicht hoch genug gesprungen sei. Nachdem es dann dreimal fehlerfrei ging, konnte auch eine Stange aufgelegt werden. Die Übung sei sowohl für den Kläger als auch die Stute möglich gewesen.
Sie diente zur Gymnastizierung. Der von der Stute gemachte Fehler sei bei keiner Sprunghöhe und keinem Abstand ausgeschlossen gewesen. Selbst dann, wenn die reiterliche Unterstützung durch den Kläger gefehlt habe, sei bei solch niedrigen Hindernissen davon auszugehen, dass die Pferde sich selbst behelfen - so die Sachverständigen. Die Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen (KG Berlin 2017)

