Cookies helfen uns bei der Bereitstellung unserer Inhalte und dabei das Nutzererlebnis zu verbessern. Mit der Nutzung dieser Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Ok Mehr Informationen

Aktenzeichen 2K6/13
      Umsatzsteuern auf Siegprämien?

Reiter und Reiterinnen, die ohne Antrittsgelder auf Turnieren starten, müssen für die erzielten Gewinne keine Umsatzsteuern ans Finanzamt abführen.

Wie müssen Reiter und Reiterinnen die auf Turnieren gewonnenen Geldpreise umsatzsteuerlich behandeln? Dazu hat das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern ein für die Sportler erfreuliches Urteil gefällt.

Streitig war der Fall eines Mannes, der einen Reit- und Ausbildungsstall für Pferde betreibt. Damit war unstreitig, dass der Kläger ein Unternehmen bewirtschaftet. Deshalb sind seine in dem Betrieb erzielten Umsätze aus der Pferdehaltung und Pferdeausbildung der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Das Finanzamt und die landwirtschaftliche Buchstelle stritten darüber, ob und wie weit dieser Unternehmer aus Turniergeldern steuerbare und steuerpflichtige Umsätze erzielt. Das Umsatzsteuergesetz knüpft für steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt an den Gedanken des Leistungstausches. Diesen Leistungstausch muss ein Unternehmen im Rahmen seines Unternehmens vornehmen. Die Teilnahme an einer Turnierprüfung garantiert aber keinen Geldzufluss. Der Geldzufluss ist geknüpft an ein erfolgreiches Abschneiden. Damit jedoch ist ungewiss, ob der Reiter eine Einnahme erzielt.

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat im Streitfall zugunsten des Klägers entschieden und sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) angelehnt.

Das Gewinngeld sei nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Gewinne zum Beispiel von Berufspokerspielern im Rahmen eines Turnieres unterlägen ebenfalls nicht dem Leistungstausch, weil die Spieler nicht wüssten, ob sie Gewinn erzielen oder Verluste machen würden.

Das Finanzgericht führte weiter Folgendes aus: Die genannten Grundsätze würden nicht nur für im Eigentum des Unternehmers stehende Pferde gelten, sondern auch für Tiere, die der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens für Dritte ausbildet und auf Turnieren vorstellt. Sollte das Gewinngeld geteilt werden und zum Teil oder ganz dem Besitzer des Pferdes zufließen, würden die Vereinnahmung des Preisgeldes und die Weiterleitung an den Besitzer ebenfalls keinen Leistungstausch begründen. Für den Reiter handele es sich hierbei um einen durchlaufenden Posten. Bei der Urteilsbegründung nahm das Gericht Bezug auf ein Urteil des Finanzgerichtes Münster.