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Aktenzeichen VI ZR 166/08
      Tierarzt verletzt!

Übernimmt ein Tierarzt die Behandlung eines kranken Pferdes und wird er beim rektalen Fiebermessen durch ein Ausschlagen an der rechten Hand schwer verletzt, so hat der Tierarzt einen Haftungsanspruch gegen den Tierhalter.

Dieser Anspruch wird nicht durch den Rechtsgrundsatz "Handeln auf eigene Gefahr" ausgeschlossen, auch nicht durch die Tatsache, dass sich der Tierarzt aus beruflichen Gründen zu einer Behandlung des Pferdes begeben hat. Sollte der Tierarzt allerdings besonders risikoreich gehandelt haben, wäre dies unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens zu berücksichtigen, so die Entscheidung des Bundesgerichtshof.