Aktenzeichen 1Ss 204/13
Fahruntüchtigkeit (Alkohol) für Kutschfahrten!
Absolute Fahruntüchtigkeit für Kutschfahrten ab 1,1 Promille. Die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit für das Führen einer Pferdekutsche ist bei 1,1 Promille zu ziehen.
Ein Kutscher hat im Straßenverkehr vielfältige Anforderungen zu erfüllen. Fahrfehler, wie Verlust des Gleichgewichts, zu locker geführte Leinen oder Fehleinschätzungen können sich in einer Verkehrssituation gefährlich auswirken. Ein Pferd ist grundsätzlich zu keiner angemessenen Eigenreaktion fähig, sondern verlässt sich auf den Fahrer. Der Gespannführer muss anders als ein Radfahrer jederzeit in der Lage sein, schnell zu reagieren und seine für die Führung der Pferde wichtige Stimme sowie die Fahrleinen einsetzen zu können, so entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.

