Aktenzeichen 1 Ss 203/09
Ohne Equidenpass!
Die Viehverkehrsordnung sieht vor, dass Einhufer, die im Zuchtbuch eingetragen sind, nur dann abgegeben werden dürfen, wenn sie von einem Dokument zur Identifizierung begleitet werden.
Werden deshalb Pferde ohne Equidenpass abgegeben, dann gegen den vormaligen Pferdeeigentümer ein Bußgeld verhängt werden, weil er dieser Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist. Das Gericht bestätigte das Bußgeld von 240 € und wies darauf hin, dass zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen die Einhaltung der Schutzvorschriften unerlässlich ist, so entschied das Oberlandesgericht Thüringen.

