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Aktenzeichen 19 U 140/09
      Mängel unverzüglich anzeigen!

Die Käuferin eines Wallachs wollte den Kauf nach fünf Wochen rückgängig machen, das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage ab!

Eine Frau kaufte einen Wallach. Der Kaufvertrag wurde handschriftlich aufgesetzt und enthielt folgende Klausel: Eine Ankaufsuntersuchung wird vom Käufer veranlasst und bei Nicht-Befund vom Käufer bezahlt! Diese Untersuchung ließ die Käuferin zwei Tage nach dem Kauf durchführen. Dabei stellte der Tierarzt ein Kehlkopfpfeifen bei dem Pferd fest. Jedoch erst fünf Wochen später forderte die Käuferin schriftlich vom Verkäufer mit Hinweis auf "einen Ton", dass der Kauf rückgängig zu machen sei. Der Verkäufer weigerte sich.

Im Streitfall hatten die Parteien im Kaufvertrag nicht vereinbart, was geschehen soll, wenn die Angebotsuntersuchung einen nachteiligen Befund erbringt. Das OLG Hamm kritisierte, dass sich die Käuferin viel zu spät gemeldet habe. Der Verkäufer habe ein Interesse daran, kurzfristig Klarheit über das Ergebnis der Ankaufsuntersuchung zu erhalten, da er unter Umständen die Kosten übernehmen und mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen rechnen müsse.

Die Interessenlage sei vergleichbar mit der beim Handelskauf vorgesehenen Untersuchungs- und Rügepflicht. Beim Handelskauf wird eine Untersuchungspflicht der Ware vorgeschrieben. Werden Mängel festgestellt, sind sie unverzüglich beim Verkäufer anzuzeigen. Unverzüglich bedeute ohne schuldhaftes Zögern, das heißt innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Frist. Obergrenze sei in der Regel eine Frist von zwei Wochen. Das OLG Hamm bestätigte das Urteil der Vorinstanz und wies die Klage ab.