Aktenzeichen 5 U 900/08
Stute „lammfrom“
Käufer kann Pferd nicht zurückgeben: Zunächst hätte er vom Verkäufer „Nacherfüllung“ verlangen müssen.
Ein Ehepaar erschien bei einem Pferdezüchter. Sie suchten ein ruhiges Pferd für ihre Kinder. Der Züchter empfahl den Kaufinteressenten eine vierjährige Stute, die „lammfrom“ und problemlos zu handhaben sei. Davon überzeugten sich die Kunden durch mehrere Proberitte. Anschließend kauften sie das Pferd.
Doch nach wenigen Wochen meldete sich der Käufer beim Züchter und beklagte, dass sich das Pferd zunehmend als störrisch und nervös erweise. Schon einige Tage nach dem Kauf habe es gescheut, weil ein Hund bellte. Seither habe die Stute mehrere Reiter abgeworfen, darunter auch seine kleine Tochter. Deshalb wollte der Vater nun den Kauf rückgängig machen. Da sich der Züchter darauf nicht einließ, kam es zum Rechtsstreit.
Den verlor der Käufer in allen Instanzen, auch beim Oberlandesgericht Koblenz. Er habe kein Recht, vom Kauf zurückzutreten, erklärte das OLG. Wenn der Kunde einen Mangel der Kaufsache reklamiere, müsse er zunächst dem Verkäufer Gelegenheit geben, diesen zu beheben. Dafür müsse der Käufer dem Verkäufer eine Frist setzen. Erst wenn die „Nachbesserung“ gescheitert sei – oder vom Verkäufer ein für alle Mal verweigert wurde -, dürfe der Kunde den Kaufpreis zurückfordern.
Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch beim Kauf von Tieren. Im konkreten Fall habe sich herausgestellt, dass das angeblich so ruhige Pferd doch nicht für Kinder geeignet war. Auch in so einem Fall sei „Nacherfüllung“ möglich: Der Züchter könnte ihm zum Beispiel ein taugliches Ersatzpferd anbieten. Auch ein Versuch, die Defizite der Stute durch eine qualifizierte Therapie zu beheben, komme infrage, so entschied das Oberlandesgericht Koblenz.

