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Aktenzeichen 19 U 85/07
      „Shivering-Syndrom“ als Sachmangel!

In dieser Entscheidung ging es der Sache nach um ein versteigertes Pferd, gleichwohl hat das Oberlandgericht Hamm hier zu der Problematik Stellung genommen, ob das „Shivering-Syndrom (Streukrampf) als Mangel zu berücksichtigen ist.

So heißt es unter anderem, dass die Ausprägung des „Shivering-Syndroms“ im vorliegenden Fall nur gering sei und eine effektive Behandlung nicht möglich ist, so dass die Prognose ungünstig ist. Gleichwohl kann bei einem solchen Krankheitsbild zwar die Nutzung des Pferdes für bestimmte Aufgaben noch möglich sein. Vor dem Hintergrund, dass das Pferd im vorliegenden Fall allerdings noch jung war und damit am Anfang seiner Ausbildung stand und durch diese Erkrankung nur schwer wieder veräußerbar ist, bejahte das Oberlandgericht Hamm auch einen Sachmangel.