Aktenzeichen 2 U 203/08
Nur vier Fohlen!
Haben die Parteien eines Pferdekaufvertrages geregelt, dass Mängelansprüche des Käufers in drei Monaten nach Ablieferung des Pferdes ausgeschlossen sind, so ist eine solche Regel wirksam.
Nur dann, wenn der Verkäufer als Unternehmer tätig wird, gilt ein solcher abgekürzter Gewährleistungsausschluss nicht. Erforderlich für die Annahme einer Unternehmereigenschaft ist, dass dieser planmäßig und dauerhaft am Markt als Pferdezüchter tätig ist. Beim Verkauf von vier selbst gezogenen Fohlen in vier Jahren liegt aber noch keine Unternehmereigenschaft vor, weil hier nur gelegentlich Tiere abgegeben werden, so entschied das Oberlandesgericht Hamm.

