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Aktenzeichen IV ZR 225/00
      Versicherungsrecht / falsche Angaben!

Nicht selten gibt es Fälle, in denen Anspruchsteller gegenüber Versicherungen den Sachverhalt "passend machen", um den eigenen Anspruch zu begründen. Dabei würde oft auch der richtige Sachverhalt den geltend gemachten Anspruch tragen.

In diesem Fall ist eine sofortige Korrektur des Sachverhalts zu empfehlen, bevor sich der Anspruchsteller weiter verstrickt. Darin bestätigt ihn der Bundesgerichtshof mit folgendem Urteil:
"Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit durch vorsätzlich falsche Angaben verletzt, kann der Versicherer sich nach Treu und Glauben gleichwohl nicht Leistungsfreiheit berufen, sofern der Versicherungsnehmer den wahren Sachverhalt freiwillig vollständig und unmißverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurückhält und dem Versicherer durch die falschen Angaben noch kein Nachteil entstanden ist" so entschied der Bundesgerichtshof im Jahre 2001.