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Aktenzeichen III ZR 246/09
      Veranstalter haftet!

Der Veranstalter eines Reitturniers verletzt seine Verkehrssicherungspflichten, wenn ein neben einem Hindernis aufgestellter Fangständer in seiner Verwendung nicht den Anforderungen an eine geeignete Wettkampfanlage gerecht wird und so ein Sicherheitsrisiko darstellt.

Die in einer Zeitschrift veröffentliche Regelung: "Der Veranstalter schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die den Besuchern, Teilnehmern und Pferdebesitzern durch leichte Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen", stellt keine wirkliche Haftungsbeschränkung des Veranstalters dar und ist unwirksam, so entschied der Bundesgerichtshof.