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Aktenzeichen 101 W 4/10
      Keine Landwirtschaft!

Das Betreiben einer Pferdepension ist keine Landwirtschaft im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes.

Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem das Amtsgericht als Landwirtschaftsgericht über die Versagung der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstückes nach dem Grundstücksverkehrsgesetzes zu entscheiden hatte. Es sprach sich für eine Versagung eines Verkaufes an einen Nichtlandwirt aus, da es die Betreiberin einer Pferdepension als landwirtschaftliche Mitbewerberin um den Kauf ansah und daher bei Veräußerung des Grundstückes an den Nichtlandwirt eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG erkennen wollte.

 

Diese Entscheidung hat der zuständige Landwirtschaftssenat bei dem OLG kassiert. Die Voraussetzung für die Versagung einer Genehmigung sei ein dringendes Aufstockungsinteresse eines bestehenden Betriebes. Es handle sich im Fall des Pferdepensionsbetreiberin nicht um die Aufstockung eines bestehenden Betriebes, da zwischen dem bestehenden Betrieb und dem zu erwerbenden Grundstück eine Distanz von mehr als 70 km liegt und keine wirtschaftlich gemeinsame Nutzung in dem Sinne, dass der eine betrieb von dem anderen profitiert besteht.

Im Übrigen sei das Betreiben einer Pferdepension keine Landwirtschaft im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes, so entschied das Oberlandgericht Stuttgart.