Aktenzeichen 5 O 115/04
Beweislastregeln beim Pferdekauf!
Eine chronische Darmentzündung (Gastropathie) tritt häufig bei Pferden auf, ohne dass es zu klinischen Symptomen oder Leistungsbeeinträchtigungen kommen muss.
Stallwechsel oder andere Stresssituationen können diese Krankheit kurzfristig auslösen. Aus diesem Grund ist daher die Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB bei dem Auftreten einer solchen Krankheit nicht anwendbar. Das heißt, der Pferdekäufer muss selbst beweisen, dass die Krankheit bereits bei Übergabe des Pferdes vorhanden war. Da dieser Beweis im streitigen Fall nicht zu führen war, wurde die Klage des Käufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages abgewiesen, so entschied das Landgericht Kiel.

