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Aktenzeichen 5 U 57/10
      Hund jagt Pferd auf Weide!

Eltern der 17-jährigen Tochter haften nicht für deren Verschulden! Tiergefahr des Pferdes ist zu berücksichtigen!

Auf einem Pferdehof hatte ein 17-jähriges Mädchen den Hund ihrer Eltern nach draußen geführt. Als der Hund auf eine Weide rannte, geriet das dort grasende Pferd in Panik. Das Tier versuchte, ein Gatter zu überspringen, blieb aber mit der rechten Hinterhand hängen. Es erlitt eine offene Trümmerfraktur, am ende musste der Tierarzt das Pferd einschläfern. Der Pferdehalter forderte die Eltern des Mädchens auf, ihn 50 % des Schadens zu ersetzen.

Hund war nicht angeleint! Doch nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock haften die Eltern nicht für das Verschulden ihrer Tochter, die den Hund ohne Leine auf dem Gelände hatte laufen lassen.

Grundsätzlich haften Eltern nicht für ihre Kinder, es sei denn, sie haben ihre Aufsichtspflicht verletzt. Im vorliegenden Fall bedurfte die Tochter aber keiner Aufsicht mehr. Sie war auf dem Pferdehof bereits seit zwei oder drei Jahren mehrmals in der Woche ohne ihre Eltern mit dem Hund unterwegs. Ähnliche Vorfälle während dieser Zeit, die die Eltern zum Einschreiten hätten bewegen müssen, waren nicht vorgekommen.

Den Eltern konnte man auch nicht ankreiden, dass ihre Tochter den Hund unangeleint auf der Anlage laufen ließ. Dort waren immer Hunde unangeleint unterwegs. Es galt kein Leinenzwang, den der Pferdehalter hätte anordnen können. Bei der Reitanlage handelte es sich um seinen befriedeten Besitz. Doch darauf, ob die Anlage frei zugänglich war, kam es hier nicht an, denn umfriedet musste das Besitztum nicht sein.

Tiergefahr spielt Rolle! Das Gericht berücksichtigte auch die Tiergefahr. Die Tiergefahr des verletzten Pferdes wog mindestens gleich hoch wie die des Hundes. Zwar sei ein Pferd kein Jagdtier, das andere Tiere angreife oder hetze. Eine Tiergefahr ergebe sich aber auch bei Pferden aus der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens. So könne ein Pferd zum Beispiel mit den Hufen austreten, wobei es sich selbst oder andere Verletzen könne, so entschied das Oberlandesgericht Rostock.