Aktenzeichen 9 S 10/05
Unrittigkeit eines gekauften Pferdes!
Dem Käufer eines Pferdes obliegt der Beweis, dass das Tier bereits zum Übergabezeitpunkt unreitbar gewesen ist.
Und diese seine Ursache im Pferd hat und ihm dauerhaft anhaftet. Die Umkehr der Beweislast gemäß § 476 BGB auf den hier behaupteten Mangel der Unrittigkeit greift nicht und findet keine Anwendung, so entschied das Landgericht Göttingen.

